Seit Januar 2006 enthält die StVO den neuen Abschnitt § 2 Abs. 3 a. "Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage."
An "Bestrafung" gilt folgende Tabelle:
wegen Fahren mit abgefahrenen Sommerreifen -> 20 €
findet dadurch eine Behinderung statt -> 40 €
wegen Inbetriebnahme eines Kfz (jedoch kein Mofa) oder Anhängers, dessen Reifen nicht die ausreichende Profiltiefe bzw. Einschnitttiefe besitzen -> 3 Punkte in Flensburg 50€
wegen Anordnung bzw. Zulassung der Inbetriebnahme eines Kfz (jedoch kein Mofa) oder Anhängers, dessen Reifen nicht die ausreichende Profiltiefe bzw. Einschnitttiefe besitzen -> 3 Punkte in Flensburg 75 €